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716 CH-LU

§ 3 Verordnung über den Pflanzenschutz im Pilatusgebiet

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§ 3 Verordnung über den Pflanzenschutz im Pilatusgebiet

1. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald (2) kann auf Gesuch hin für besondere Zwecke (wissenschaftliche Forschung usw.) Ausnahmen bewilligen.

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