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716 CH-LU

§ 2 Verordnung über den Pflanzenschutz im Pilatusgebiet

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§ 2 Verordnung über den Pflanzenschutz im Pilatusgebiet

1. In diesem Pflanzenschutzgebiet sind das Pflücken von Blumen, das Ausgraben und das Aus- oder Abreissen von Pflanzen jeder Art verboten.

2. Die ordentliche land-, alp- und forstwirtschaftliche Nutzung des Bodens bleibt vorbehalten.

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