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716 CH-LU

§ 1 Verordnung über den Pflanzenschutz im Pilatusgebiet

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§ 1 Verordnung über den Pflanzenschutz im Pilatusgebiet

1. Am Pilatus wird folgende in den Gemeinden Schwarzenberg und Entlebuch liegende Zone zum Pflanzenschutzgebiet (Landeskarte 1:25000) erklärt

Grenze im Süden

Vom Sattel nördlich vom Hengstli die Kantonsgrenze entlang über Punkt 1825.4, Mittaggüpfi (Punkt 1916.6) bis zu Punkt 2075.2 auf dem Widderfeld.

Grenze im Osten

Vom Punkt 2075.2 auf Widderfeld längs der Kantonsgrenze bis zum Einfluss des Spyrbaches in den Rümlig.

Grenze im Norden

Den Rümlig entlang bis Trochenmatt (Punkt 1376), über die Trochenmattegg den Weg entlang (Punkt 1461) bis Ober Ärtig (unterhalb der Abzweigung des Weges gegen Mittaggüpfi).

Grenze im Westen

Von Ober Ärtig westlich den Waldrändern entlang bis Risetenegg, dem Weg folgend zum Bach, aufsteigend zum Waldrand, diesem westlich entlang bis Punkt 1419, von dort rund um den Risetenstock den Waldrändern folgend bis zum Weg Mittlist Hütten-Alpeli und diesem entlang bis zur Kantonsgrenze.

Kanton Luzern 716 § 2 Verordnung über den Pflanzenschutz im Pilatusgebiet →

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