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716 CH-LU

Kanton Luzern 716

7 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Luzern
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Inhaltsübersicht (7)

Gesetzestext (7 Artikel)

1. Am Pilatus wird folgende in den Gemeinden Schwarzenberg und Entlebuch liegende Zone zum Pflanzenschutzgebiet (Landeskarte 1:25000) erklärt

Grenze im Süden

Vom Sattel nördlich vom Hengstli die Kantonsgrenze entlang über Punkt 1825.4, Mittaggüpfi (Punkt 1916.6) bis zu Punkt 2075.2 auf dem Widderfeld.

Grenze im Osten

Vom Punkt 2075.2 auf Widderfeld längs der Kantonsgrenze bis zum Einfluss des Spyrbaches in den Rümlig.

Grenze im Norden

Den Rümlig entlang bis Trochenmatt (Punkt 1376), über die Trochenmattegg den Weg entlang (Punkt 1461) bis Ober Ärtig (unterhalb der Abzweigung des Weges gegen Mittaggüpfi).

Grenze im Westen

Von Ober Ärtig westlich den Waldrändern entlang bis Risetenegg, dem Weg folgend zum Bach, aufsteigend zum Waldrand, diesem westlich entlang bis Punkt 1419, von dort rund um den Risetenstock den Waldrändern folgend bis zum Weg Mittlist Hütten-Alpeli und diesem entlang bis zur Kantonsgrenze.

1. In diesem Pflanzenschutzgebiet sind das Pflücken von Blumen, das Ausgraben und das Aus- oder Abreissen von Pflanzen jeder Art verboten.

2. Die ordentliche land-, alp- und forstwirtschaftliche Nutzung des Bodens bleibt vorbehalten.

1. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald (2) kann auf Gesuch hin für besondere Zwecke (wissenschaftliche Forschung usw.) Ausnahmen bewilligen.

1. Die Betreuung des Pflanzenschutzgebietes übernimmt die Vereinigung «Pro Pilatus» und kennzeichnet das Gebiet durch Bronzetafeln.

1. Neben den Polizei- und Forstorganen sind auch die mit besonderem Ausweis versehenen Pflanzenschutzwächter zur Aufsicht und Kontrolle berechtigt.

1. Widerhandlungen gegen § 2 Absatz 1 werden mit Busse bis 2000 Franken bestraft.

1. Diese Verordnung ersetzt diejenige über den Pflanzenschutz im Pilatusgebiet vom 15. Januar 1951 und tritt auf den 1. September 1953 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.

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