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715c CH-LU

§ 9a Verordnung zum Schutz der Pilze - Information

Aufsicht und Information
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§ 9a Verordnung zum Schutz der Pilze · Information

1. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald sorgt für eine angemessene Bekanntmachung des Inhalts dieser Verordnung, namentlich beim Eingang zu Schutzgebieten sowie in Gebieten mit grossen Pilzvorkommen. Es fördert zudem mit geeigneten Massnahmen die privaten Bestrebungen, die eine Verbesserung des Wissensstandes über die Pilze zum Ziel haben.

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