715c
CH-LU
§ 9 Verordnung zum Schutz der Pilze - Aufsicht
Aufsicht und Information
§ 9 Verordnung zum Schutz der Pilze · Aufsicht
1. Polizeiorgane, Revierförsterinnen und -förster, Jagdaufseherinnen und -aufseher und die Aufsichtspersonen von Natur- und Pflanzenschutzgebieten überwachen die Einhaltung der Verordnung und zeigen Übertretungen an. Bei geringfügigen Übertretungen kann anstelle der Strafanzeige eine Ermahnung ausgesprochen werden.
2. Die Aufsichtsorgane ziehen zudem die widerrechtlich gesammelten Pilze an Ort und Stelle ein und übergeben sie dem zuständigen Polizeiposten.