715c
CH-LU
§ 8a Verordnung zum Schutz der Pilze - Schonzeiten
Beschränkungen des Pilzsammelns
§ 8a Verordnung zum Schutz der Pilze · Schonzeiten
1. Die ersten sieben Tage jedes Monats dürfen Pilze weder gepflückt noch gesammelt werden.
2. Vorbehalten bleiben die weitergehenden Beschränkungen in den Pilzschutzgebieten gemäss § 3.