Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
715c CH-LU

§ 8a Verordnung zum Schutz der Pilze - Schonzeiten

Beschränkungen des Pilzsammelns
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (13 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 8a Verordnung zum Schutz der Pilze · Schonzeiten

1. Die ersten sieben Tage jedes Monats dürfen Pilze weder gepflückt noch gesammelt werden.

2. Vorbehalten bleiben die weitergehenden Beschränkungen in den Pilzschutzgebieten gemäss § 3.

← § 8 Verordnung zum Schutz der Pilze Zweck § 9 Verordnung zum Schutz der Pilze →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →