715c
CH-LU
§ 5 Verordnung zum Schutz der Pilze - Allgemeines
Beschränkungen des Pilzsammelns
§ 5 Verordnung zum Schutz der Pilze · Allgemeines
1. Es dürfen nur ausgewachsene Pilze gepflückt werden.
2. Das wahllose Pflücken und das mutwillige Zerstören von Pilzen sind verboten.