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715c CH-LU

§ 5 Verordnung zum Schutz der Pilze - Allgemeines

Beschränkungen des Pilzsammelns
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§ 5 Verordnung zum Schutz der Pilze · Allgemeines

1. Es dürfen nur ausgewachsene Pilze gepflückt werden.

2. Das wahllose Pflücken und das mutwillige Zerstören von Pilzen sind verboten.

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