715c
CH-LU
§ 4 Verordnung zum Schutz der Pilze - Gefährdete Pilzarten
Besonderer Schutz
§ 4 Verordnung zum Schutz der Pilze · Gefährdete Pilzarten
1. Der Regierungsrat kann für einzelne gefährdete Pilzarten, insbesondere für Speisepilze, im ganzen Kantonsgebiet oder für bestimmte Regionen ein befristetes absolutes Sammelverbot verfügen.
2. Für wissenschaftliche und schulische Zwecke ist den Pilzvereinen und den Lehrpersonen das Pflücken einzelner Exemplare gestattet. Andere Organisationen oder Einzelpersonen bedürfen dazu einer Bewilligung der Dienststelle Landwirtschaft und Wald.