Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
715c CH-LU

§ 4 Verordnung zum Schutz der Pilze - Gefährdete Pilzarten

Besonderer Schutz
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (13 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 Verordnung zum Schutz der Pilze · Gefährdete Pilzarten

1. Der Regierungsrat kann für einzelne gefährdete Pilzarten, insbesondere für Speisepilze, im ganzen Kantonsgebiet oder für bestimmte Regionen ein befristetes absolutes Sammelverbot verfügen.

2. Für wissenschaftliche und schulische Zwecke ist den Pilzvereinen und den Lehrpersonen das Pflücken einzelner Exemplare gestattet. Andere Organisationen oder Einzelpersonen bedürfen dazu einer Bewilligung der Dienststelle Landwirtschaft und Wald.

← § 3 Verordnung zum Schutz der Pilze Zweck § 5 Verordnung zum Schutz der Pilze →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →