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715c CH-LU

§ 3 Verordnung zum Schutz der Pilze - Pilzschutzgebiete

Besonderer Schutz
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§ 3 Verordnung zum Schutz der Pilze · Pilzschutzgebiete

1. Der Regierungsrat kann einzelne Regionen oder genau bezeichnete kleinere Räume, namentlich Pflanzenschutzgebiete, zu Pilzschutzgebieten erklären. In diesen Gebieten dürfen Pilze weder gepflückt noch gesammelt werden.

2. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald kann in diesen Pilzschutzgebieten das Pflücken von einzelnen Exemplaren für wissenschaftliche Untersuchungen bewilligen.

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