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715c CH-LU

§ 2 Verordnung zum Schutz der Pilze - Geltungsbereich

Allgemeiner Schutz
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§ 2 Verordnung zum Schutz der Pilze · Geltungsbereich

1. Geschützte Pilze im Sinn dieser Verordnung sind die Schlauchpilze (Ascomycetes) und die Ständerpilze (Basidiomycetes), soweit es sich nicht um parasitäre oder sonst schädliche Arten handelt.

2. Vom Schutz ausgenommen sind die in Kulturen gezüchteten Pilze.

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