715c
CH-LU
§ 10 Verordnung zum Schutz der Pilze
Strafbestimmungen
§ 10 Verordnung zum Schutz der Pilze
1. Wer widerrechtlich Pilze sammelt oder solche mutwillig zerstört, wird mit Busse bis zu 2000 Franken bestraft.
2. In leichten Fällen kann ein Verweis ausgesprochen werden.