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715c CH-LU

§ 1 Verordnung zum Schutz der Pilze - Zweck

Allgemeiner Schutz
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§ 1 Verordnung zum Schutz der Pilze · Zweck

1. Zur Erhaltung der Pilzflora und zur Sicherung der natürlichen Lebensgemeinschaften in Feld und Wald sind die Pilze im Sinn der folgenden Bestimmungen geschützt.

Zweck § 2 Verordnung zum Schutz der Pilze →

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