Zweck
Inhaltsübersicht (13)
Gesetzestext (13 Artikel)
1. Zur Erhaltung der Pilzflora und zur Sicherung der natürlichen Lebensgemeinschaften in Feld und Wald sind die Pilze im Sinn der folgenden Bestimmungen geschützt.
1. Geschützte Pilze im Sinn dieser Verordnung sind die Schlauchpilze (Ascomycetes) und die Ständerpilze (Basidiomycetes), soweit es sich nicht um parasitäre oder sonst schädliche Arten handelt.
2. Vom Schutz ausgenommen sind die in Kulturen gezüchteten Pilze.
1. Der Regierungsrat kann einzelne Regionen oder genau bezeichnete kleinere Räume, namentlich Pflanzenschutzgebiete, zu Pilzschutzgebieten erklären. In diesen Gebieten dürfen Pilze weder gepflückt noch gesammelt werden.
2. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald kann in diesen Pilzschutzgebieten das Pflücken von einzelnen Exemplaren für wissenschaftliche Untersuchungen bewilligen.
1. Der Regierungsrat kann für einzelne gefährdete Pilzarten, insbesondere für Speisepilze, im ganzen Kantonsgebiet oder für bestimmte Regionen ein befristetes absolutes Sammelverbot verfügen.
2. Für wissenschaftliche und schulische Zwecke ist den Pilzvereinen und den Lehrpersonen das Pflücken einzelner Exemplare gestattet. Andere Organisationen oder Einzelpersonen bedürfen dazu einer Bewilligung der Dienststelle Landwirtschaft und Wald.
1. Es dürfen nur ausgewachsene Pilze gepflückt werden.
2. Das wahllose Pflücken und das mutwillige Zerstören von Pilzen sind verboten.
1. Das gewerbsmässige Sammeln von Pilzen ist verboten.
1. Das Pilzsammeln durch organisierte Veranstaltungen ist verboten.
2. Exkursionen von Pilzvereinen und Schulklassen gelten nicht als organisierte Veranstaltungen, sofern die gesammelten Pilze nur der Ausbildung oder der Forschung dienen.
1. Eine Person darf pro Tag nicht mehr als 2 kg Pilze sammeln.
2. Das Sammeln von Morcheln und Eierschwämmen ist auf 1/2 kg beschränkt.
1. Die ersten sieben Tage jedes Monats dürfen Pilze weder gepflückt noch gesammelt werden.
2. Vorbehalten bleiben die weitergehenden Beschränkungen in den Pilzschutzgebieten gemäss § 3.
1. Polizeiorgane, Revierförsterinnen und -förster, Jagdaufseherinnen und -aufseher und die Aufsichtspersonen von Natur- und Pflanzenschutzgebieten überwachen die Einhaltung der Verordnung und zeigen Übertretungen an. Bei geringfügigen Übertretungen kann anstelle der Strafanzeige eine Ermahnung ausgesprochen werden.
2. Die Aufsichtsorgane ziehen zudem die widerrechtlich gesammelten Pilze an Ort und Stelle ein und übergeben sie dem zuständigen Polizeiposten.
1. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald sorgt für eine angemessene Bekanntmachung des Inhalts dieser Verordnung, namentlich beim Eingang zu Schutzgebieten sowie in Gebieten mit grossen Pilzvorkommen. Es fördert zudem mit geeigneten Massnahmen die privaten Bestrebungen, die eine Verbesserung des Wissensstandes über die Pilze zum Ziel haben.
1. Wer widerrechtlich Pilze sammelt oder solche mutwillig zerstört, wird mit Busse bis zu 2000 Franken bestraft.
2. In leichten Fällen kann ein Verweis ausgesprochen werden.
1. Diese Verordnung tritt am 25. Juli 1977 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.