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CH-LU
§ 5 Verordnung über den Pflanzenschutz
§ 5 Verordnung über den Pflanzenschutz
1. Widerhandlungen gegen die §§ 1 und 2 werden mit Busse bis 2000 Franken bestraft. Vorbehalten bleibt das Ordnungsbussenverfahren.
2. Bei geringfügigen Widerhandlungen gegen § 1 im Umfang von bis zu fünf Stück, welche die Wildhüterinnen und -hüter feststellen, erheben diese wie die Luzerner Polizei Ordnungsbussen.
3. Die Revierförsterinnen und -förster, die Jagdaufseherinnen und -aufseher sowie die Aufsichtspersonen von Natur- und Pflanzenschutzgebieten zeigen Übertretungen an. Für das Anhalten von Personen und die Feststellung ihrer Personalien ziehen sie die Luzerner Polizei bei.