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CH-LU
§ 4 Verordnung über den Pflanzenschutz
§ 4 Verordnung über den Pflanzenschutz
1. Luzerner Polizei, Jagdaufseherinnen und -aufseher, Wildhüterinnen und -hüter, Revierförsterinnen und -förster sowie die Aufsichtspersonen von Natur- und Pflanzenschutzgebieten überwachen die Einhaltung der Verordnung.
2. Die Polizei- und die Aufsichtsorgane ziehen die Pflanzen an Ort und Stelle ein.