Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

§ 3 Verordnung über den Pflanzenschutz

1. Vorbehalten sind die Privatrechte an Grund und Boden.

← § 2 Verordnung über den Pflanzenschutz Kanton Luzern 715 § 4 Verordnung über den Pflanzenschutz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →