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CH-LU
§ 2 Verordnung über den Pflanzenschutz
§ 2 Verordnung über den Pflanzenschutz
1. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald kann das Pflücken oder Ausgraben von Pflanzen, die nach kantonalem Recht geschützt sind, für wissenschaftliche Zwecke erlauben. Der Bestand der Art darf nicht gefährdet werden.