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714c CH-LU

§ 7 Verordnung zum Schutze der Chestenenweid in der Gemeinde Weggis - Land- und forstwirtschaftliche Nutzung

Schutzvorschriften
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§ 7 Verordnung zum Schutze der Chestenenweid in der Gemeinde Weggis · Land- und forstwirtschaftliche Nutzung

1. Die landwirtschaftliche Nutzung bleibt im bisherigen Ausmasse gewährleistet.

2. Einzelbäume, Baum- und Gebüschgruppen dürfen nur mit Bewilligung der Dienststelle Landwirtschaft und Wald geschlagen oder entfernt werden.

3. Um die intensive Überwachsung durch Jungholz und Buschwerk zu verhindern, kann die Dienststelle Landwirtschaft und Wald Ausforstungen verlangen.

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