714c
CH-LU
§ 6 Verordnung zum Schutze der Chestenenweid in der Gemeinde Weggis - Ablagerungen, Campieren
Schutzvorschriften
§ 6 Verordnung zum Schutze der Chestenenweid in der Gemeinde Weggis · Ablagerungen, Campieren
1. Im ganzen Naturschutzgebiet sind verboten
a. das Ablagern von Materialien jeder Art wie Schutt, Kehricht, Motorfahrzeuge und dergleichen;
b. das Aufstellen von Zelten, Wohnwagen und dergleichen.