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714c CH-LU

§ 6 Verordnung zum Schutze der Chestenenweid in der Gemeinde Weggis - Ablagerungen, Campieren

Schutzvorschriften
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§ 6 Verordnung zum Schutze der Chestenenweid in der Gemeinde Weggis · Ablagerungen, Campieren

1. Im ganzen Naturschutzgebiet sind verboten

a. das Ablagern von Materialien jeder Art wie Schutt, Kehricht, Motorfahrzeuge und dergleichen;

b. das Aufstellen von Zelten, Wohnwagen und dergleichen.

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