Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
714c CH-LU

§ 3 Verordnung zum Schutze der Chestenenweid in der Gemeinde Weggis - Pflanzen- und Tierschutz

Schutzvorschriften
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (13 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3 Verordnung zum Schutze der Chestenenweid in der Gemeinde Weggis · Pflanzen- und Tierschutz

1. Im ganzen Naturschutzgebiet sind untersagt

a. das Pflücken, Ausgraben, Ausreissen und Vernichten von Pflanzen jeder Art;

b. jede Störung der Tierwelt durch Jagd oder auf andere Weise, insbesondere auch das Fangen von Insekten in allen ihren Entwicklungsstadien (Schmetterlinge usw.).

← § 2 Verordnung zum Schutze der Chestenenweid in der Gemeinde Weggis Zweck § 4 Verordnung zum Schutze der Chestenenweid in der Gemeinde Weggis →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →