714c
CH-LU
§ 3 Verordnung zum Schutze der Chestenenweid in der Gemeinde Weggis - Pflanzen- und Tierschutz
Schutzvorschriften
§ 3 Verordnung zum Schutze der Chestenenweid in der Gemeinde Weggis · Pflanzen- und Tierschutz
1. Im ganzen Naturschutzgebiet sind untersagt
a. das Pflücken, Ausgraben, Ausreissen und Vernichten von Pflanzen jeder Art;
b. jede Störung der Tierwelt durch Jagd oder auf andere Weise, insbesondere auch das Fangen von Insekten in allen ihren Entwicklungsstadien (Schmetterlinge usw.).