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13 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Luzern
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Inhaltsübersicht (13)

Gesetzestext (13 Artikel)

Geschütztes Gebiet

1. Die Chestenenweid wird zur Sicherung der Landschaft vor Verunstaltung sowie zur Erhaltung der Tier- und Pflanzenwelt unter Schutz gestellt.

Geschütztes Gebiet

1. Das Naturschutzgebiet ist auf einem Plan im Massstab 1:5000 eingezeichnet, welcher Bestandteil dieser Verordnung ist.

2. Der Plan liegt in der Gemeinde Weggis und in der Dienststelle Landwirtschaft und Wald zur Einsicht auf.

Schutzvorschriften

1. Im ganzen Naturschutzgebiet sind untersagt

a. das Pflücken, Ausgraben, Ausreissen und Vernichten von Pflanzen jeder Art;

b. jede Störung der Tierwelt durch Jagd oder auf andere Weise, insbesondere auch das Fangen von Insekten in allen ihren Entwicklungsstadien (Schmetterlinge usw.).

Schutzvorschriften

1. Jede Veränderung oder Schmälerung der Riedflächen und des Trockenrasens durch Ausgrabungen, Aufschüttungen, Entwässerungen, Bewässerungen oder sonstige Veränderungen des Wasserhaushaltes sowie die Düngung sind untersagt.

Schutzvorschriften

1. Im ganzen Naturschutzgebiet dürfen keine Hoch- und Tiefbauten, keine Masten, Freileitungen, festen Einfriedungen und Reklamevorrichtungen errichtet werden.

2. Davon ausgenommen ist die schonende Errichtung einer mobilen Transportseilanlage zur forstwirtschaftlichen Nutzung der oberhalb und seitlich des Naturschutzgebietes liegenden Wälder.

Schutzvorschriften

1. Im ganzen Naturschutzgebiet sind verboten

a. das Ablagern von Materialien jeder Art wie Schutt, Kehricht, Motorfahrzeuge und dergleichen;

b. das Aufstellen von Zelten, Wohnwagen und dergleichen.

Schutzvorschriften

1. Die landwirtschaftliche Nutzung bleibt im bisherigen Ausmasse gewährleistet.

2. Einzelbäume, Baum- und Gebüschgruppen dürfen nur mit Bewilligung der Dienststelle Landwirtschaft und Wald geschlagen oder entfernt werden.

3. Um die intensive Überwachsung durch Jungholz und Buschwerk zu verhindern, kann die Dienststelle Landwirtschaft und Wald Ausforstungen verlangen.

Schutzvorschriften

1. Ausnahmen von den Schutzvorschriften können bewilligt werden

a. im Interesse der Schutzziele oder

b. wenn ausserordentliche Verhältnisse vorliegen und die Anwendung der Schutzvorschriften nicht zumutbar ist; die Schutzziele dürfen nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

2. Vorbehalten bleiben die Artikel 24 ff. des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) und die Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes vom 7. März 1989.

Schutzvorschriften

1. Die auf Grund dieser Verordnung erteilten Bewilligungen können mit Bedingungen oder Auflagen im Interesse des Schutzzweckes verbunden werden.

Verfahren

1. Zuständig ist

a. für Ausnahmebewilligungen im Sinn der Artikel 24 ff. RPG die Dienststelle Raum und Wirtschaft gemäss § 58 der Planungs- und Bauverordnung vom 27. November 2001,

b. für andere Ausnahmebewilligungen die Dienststelle Landwirtschaft und Wald.

Straf- und Schlussbestimmungen

1. Wer vorsätzlich und ohne Berechtigung geschütztes Gebiet zerstört oder schwer beschädigt, wird gemäss § 53 Absatz 1 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 18. September 1990 mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. In leichten Fällen oder wenn der Täter oder die Täterin fahrlässig handelt, ist die Strafe Busse bis 40 000 Franken.

2. Wer gegen die Vorschriften in den §§ 3, 4, 5 Absatz 1, 6 und 7 Absatz 2 verstösst, wird gemäss § 53 Absatz 2 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz mit Busse bis zu 20 000 Franken, in leichten Fällen bis zu 5000 Franken bestraft.

Straf- und Schlussbestimmungen

1. Das Naturschutzgebiet im Sinn dieser Verordnung wird aus dem Schutz gemäss der Verordnung über den Pflanzenschutz im Rigigebiet vom 6. April 1970 entlassen (Änderung von § 1).

Straf- und Schlussbestimmungen

1. Diese Verordnung tritt am 15. Februar 1974 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.

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