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714b CH-LU

§ 9 Verordnung zum Schutze des Wauwilermooses - Untersagte Massnahmen

Gemeinsame Bestimmungen
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§ 9 Verordnung zum Schutze des Wauwilermooses · Untersagte Massnahmen

1. Im Schutzgebiet sind verboten

1. das Ablagern von Materialien jeder Art wie Schutt, Kehricht, Motorfahrzeuge und dergleichen;

2. das Aufstellen von Zelten, Wohnwagen und dergleichen.

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