714b
CH-LU
§ 9 Verordnung zum Schutze des Wauwilermooses - Untersagte Massnahmen
Gemeinsame Bestimmungen
§ 9 Verordnung zum Schutze des Wauwilermooses · Untersagte Massnahmen
1. Im Schutzgebiet sind verboten
1. das Ablagern von Materialien jeder Art wie Schutt, Kehricht, Motorfahrzeuge und dergleichen;
2. das Aufstellen von Zelten, Wohnwagen und dergleichen.