714b
CH-LU
§ 8 Verordnung zum Schutze des Wauwilermooses - Landschaftsschutzzone
Zonenvorschriften
§ 8 Verordnung zum Schutze des Wauwilermooses · Landschaftsschutzzone
1. In der Landschaftsschutzzone dürfen nur bauliche Anlagen für die landwirtschaftliche Nutzung erstellt werden. Sie sind so anzulegen, dass sie das Landschaftsbild nicht verunstalten.
2. ...
3. Für alle Bauten ist ein Gewässerabstand von 10 m einzuhalten.