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CH-LU
§ 6 Verordnung zum Schutze des Wauwilermooses - c. Zutritt
Zonenvorschriften
§ 6 Verordnung zum Schutze des Wauwilermooses · c. Zutritt
1. Das Naturschutzreservat darf vom 1. März bis 31. Oktober nur auf dem markierten Fussweg zwischen den Teichen und der Ron betreten werden.
2. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald bezeichnet die Personen, die berechtigt sind, jederzeit das gesamte Areal des Naturschutzreservates zu betreten.