714b
CH-LU
§ 5 Verordnung zum Schutze des Wauwilermooses - b. Verbot von baulichen Anlagen
Zonenvorschriften
§ 5 Verordnung zum Schutze des Wauwilermooses · b. Verbot von baulichen Anlagen
1. Im Naturschutzreservat dürfen keine Hoch- und Tiefbauten irgendwelcher Art errichtet, keine Masten, Freileitungen, festen Einfriedungen und Reklamevorrichtungen angelegt sowie keine Abgrabungen, Aufschüttungen und Bodenverbesserungen, die den Wasserhaushalt verändern, vorgenommen werden.
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