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714b CH-LU

§ 5 Verordnung zum Schutze des Wauwilermooses - b. Verbot von baulichen Anlagen

Zonenvorschriften
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§ 5 Verordnung zum Schutze des Wauwilermooses · b. Verbot von baulichen Anlagen

1. Im Naturschutzreservat dürfen keine Hoch- und Tiefbauten irgendwelcher Art errichtet, keine Masten, Freileitungen, festen Einfriedungen und Reklamevorrichtungen angelegt sowie keine Abgrabungen, Aufschüttungen und Bodenverbesserungen, die den Wasserhaushalt verändern, vorgenommen werden.

2. ...

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