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714b CH-LU

§ 4 Verordnung zum Schutze des Wauwilermooses - Naturschutzreservat a. Pflanzen- und Vogelschutz

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§ 4 Verordnung zum Schutze des Wauwilermooses · Naturschutzreservat a. Pflanzen- und Vogelschutz

1. Im Naturschutzreservat ist es untersagt, Pflanzen zu pflücken, auszugraben und auszureissen, Feuer zu machen und die Vögel zu stören.

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