Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
714b CH-LU

§ 3 Verordnung zum Schutze des Wauwilermooses - Betreuung des Naturschutzreservates

Geschütztes Gebiet
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (14 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3 Verordnung zum Schutze des Wauwilermooses · Betreuung des Naturschutzreservates

1. Das Naturschutzreservat wird der Schweizerischen Stiftung Vogelwarte Sempach vertraglich zur wissenschaftlichen Betreuung überlassen.

2. Rechte und Pflichten der Stiftung werden im Vertrag geregelt, soweit sie sich nicht aus dieser Verordnung ergeben.

← § 2 Verordnung zum Schutze des Wauwilermooses Zweck § 4 Verordnung zum Schutze des Wauwilermooses →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →