714b
CH-LU
§ 3 Verordnung zum Schutze des Wauwilermooses - Betreuung des Naturschutzreservates
Geschütztes Gebiet
§ 3 Verordnung zum Schutze des Wauwilermooses · Betreuung des Naturschutzreservates
1. Das Naturschutzreservat wird der Schweizerischen Stiftung Vogelwarte Sempach vertraglich zur wissenschaftlichen Betreuung überlassen.
2. Rechte und Pflichten der Stiftung werden im Vertrag geregelt, soweit sie sich nicht aus dieser Verordnung ergeben.