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714b CH-LU

§ 15 Verordnung zum Schutze des Wauwilermooses - Strafbestimmungen

Straf- und Schlussbestimmungen
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§ 15 Verordnung zum Schutze des Wauwilermooses · Strafbestimmungen

1. Wer vorsätzlich und ohne Berechtigung geschütztes Gebiet zerstört oder schwer beschädigt, wird gemäss § 53 Absatz 1 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 18. September 1990 mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. In leichten Fällen oder wenn der Täter oder die Täterin fahrlässig handelt, ist die Strafe Busse bis 40 000 Franken.

2. Wer gegen die Vorschriften in den §§ 4, 5 Absatz 1, 6 Absatz 1, 7, 8 Absätze 1 und 3 sowie 9 verstösst, wird gemäss § 53 Absatz 2 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz mit Busse bis zu 20 000 Franken, in leichten Fällen bis zu 5000 Franken bestraft. Vorbehalten bleibt das Ordnungsbussenverfahren.

3. Im übrigen bleiben die Strafbestimmungen des eidgenössischen und des kantonalen Jagdrechts, insbesondere hinsichtlich des Schutzgebietes gemäss Verordnung über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV) vom 21. Januar 1991 vorbehalten.

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