714b
CH-LU
§ 11 Verordnung zum Schutze des Wauwilermooses - Ausnahmebewilligungen
Gemeinsame Bestimmungen
§ 11 Verordnung zum Schutze des Wauwilermooses · Ausnahmebewilligungen
1. Ausnahmen von den Schutzvorschriften können bewilligt werden
a. im Interesse der Schutzziele oder
b. wenn ausserordentliche Verhältnisse vorliegen und die Anwendung der Schutzvorschriften nicht zumutbar ist; die Schutzziele dürfen nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
2. Vorbehalten bleiben die Artikel 24 ff. des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) und die Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes vom 7. März 1989.