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714b CH-LU

§ 11 Verordnung zum Schutze des Wauwilermooses - Ausnahmebewilligungen

Gemeinsame Bestimmungen
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§ 11 Verordnung zum Schutze des Wauwilermooses · Ausnahmebewilligungen

1. Ausnahmen von den Schutzvorschriften können bewilligt werden

a. im Interesse der Schutzziele oder

b. wenn ausserordentliche Verhältnisse vorliegen und die Anwendung der Schutzvorschriften nicht zumutbar ist; die Schutzziele dürfen nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

2. Vorbehalten bleiben die Artikel 24 ff. des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) und die Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes vom 7. März 1989.

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