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714b CH-LU

§ 10 Verordnung zum Schutze des Wauwilermooses - Nutzung

Gemeinsame Bestimmungen
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§ 10 Verordnung zum Schutze des Wauwilermooses · Nutzung

1. Die ordentliche landwirtschaftliche Nutzung und die Ausübung der Jagd und Fischerei bleiben vorbehältlich § 7 der Verordnung gewährleistet.

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