714b
CH-LU
§ 10 Verordnung zum Schutze des Wauwilermooses - Nutzung
Gemeinsame Bestimmungen
§ 10 Verordnung zum Schutze des Wauwilermooses · Nutzung
1. Die ordentliche landwirtschaftliche Nutzung und die Ausübung der Jagd und Fischerei bleiben vorbehältlich § 7 der Verordnung gewährleistet.