714b
CH-LU
§ 1 Verordnung zum Schutze des Wauwilermooses - Zweck
Geschütztes Gebiet
§ 1 Verordnung zum Schutze des Wauwilermooses · Zweck
1. Das Gebiet der Staatsdomäne Wauwilermoos, ausgenommen das die Gebäulichkeiten der Strafanstalt umfassende Areal und das Gebiet des Rorbelmooses, wird zur Sicherung der Landschaft vor Verunstaltung sowie zur Erhaltung der Pflanzen und Tiere, insbesondere der Sumpf- und Wasservögel, unter Schutz gestellt.