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14 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Luzern
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Inhaltsübersicht (14)

Gesetzestext (14 Artikel)

Geschütztes Gebiet

1. Das Gebiet der Staatsdomäne Wauwilermoos, ausgenommen das die Gebäulichkeiten der Strafanstalt umfassende Areal und das Gebiet des Rorbelmooses, wird zur Sicherung der Landschaft vor Verunstaltung sowie zur Erhaltung der Pflanzen und Tiere, insbesondere der Sumpf- und Wasservögel, unter Schutz gestellt.

Geschütztes Gebiet

1. Das Schutzgebiet wird eingeteilt in

a. * ein Naturschutzreservat, welches die Flachteile und das südlich, westlich und östlich an die Teiche angrenzende Sumpfgebiet umfasst;

b. eine Landschaftsschutzzone, welche das übrige geschützte Gebiet umfasst.

2. Das Schutzgebiet ist auf einem Plan 1:5000 eingezeichnet, welcher Bestandteil dieser Verordnung ist.

3. Der Plan liegt in den Gemeinden Egolzwil, Ettiswil, Schötz und Wauwil, auf der Verwaltung der Strafanstalt Wauwilermoos und in der Dienststelle Landwirtschaft und Wald zur Einsicht auf.

Geschütztes Gebiet

1. Das Naturschutzreservat wird der Schweizerischen Stiftung Vogelwarte Sempach vertraglich zur wissenschaftlichen Betreuung überlassen.

2. Rechte und Pflichten der Stiftung werden im Vertrag geregelt, soweit sie sich nicht aus dieser Verordnung ergeben.

Zonenvorschriften

1. Im Naturschutzreservat ist es untersagt, Pflanzen zu pflücken, auszugraben und auszureissen, Feuer zu machen und die Vögel zu stören.

Zonenvorschriften

1. Im Naturschutzreservat dürfen keine Hoch- und Tiefbauten irgendwelcher Art errichtet, keine Masten, Freileitungen, festen Einfriedungen und Reklamevorrichtungen angelegt sowie keine Abgrabungen, Aufschüttungen und Bodenverbesserungen, die den Wasserhaushalt verändern, vorgenommen werden.

2. ...

Zonenvorschriften

1. Das Naturschutzreservat darf vom 1. März bis 31. Oktober nur auf dem markierten Fussweg zwischen den Teichen und der Ron betreten werden.

2. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald bezeichnet die Personen, die berechtigt sind, jederzeit das gesamte Areal des Naturschutzreservates zu betreten.

Zonenvorschriften

1. Im Naturschutzreservat sind die Jagd auf Sumpf- und Wasservögel sowie die Ausübung der Fischerei in den Flachteichen untersagt.

2. Jede Düngung ist untersagt.

Zonenvorschriften

1. In der Landschaftsschutzzone dürfen nur bauliche Anlagen für die landwirtschaftliche Nutzung erstellt werden. Sie sind so anzulegen, dass sie das Landschaftsbild nicht verunstalten.

2. ...

3. Für alle Bauten ist ein Gewässerabstand von 10 m einzuhalten.

Gemeinsame Bestimmungen

1. Im Schutzgebiet sind verboten

1. das Ablagern von Materialien jeder Art wie Schutt, Kehricht, Motorfahrzeuge und dergleichen;

2. das Aufstellen von Zelten, Wohnwagen und dergleichen.

Gemeinsame Bestimmungen

1. Die ordentliche landwirtschaftliche Nutzung und die Ausübung der Jagd und Fischerei bleiben vorbehältlich § 7 der Verordnung gewährleistet.

Gemeinsame Bestimmungen

1. Ausnahmen von den Schutzvorschriften können bewilligt werden

a. im Interesse der Schutzziele oder

b. wenn ausserordentliche Verhältnisse vorliegen und die Anwendung der Schutzvorschriften nicht zumutbar ist; die Schutzziele dürfen nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

2. Vorbehalten bleiben die Artikel 24 ff. des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) und die Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes vom 7. März 1989.

Bewilligungsverfahren

1. Zuständig ist

a. für Ausnahmebewilligungen im Sinn der Artikel 24 ff. RPG die Dienststelle Raum und Wirtschaft gemäss § 58 der Planungs- und Bauverordnung vom 27. November 2001,

b. für andere Ausnahmebewilligungen die Dienststelle Landwirtschaft und Wald.

Straf- und Schlussbestimmungen

1. Wer vorsätzlich und ohne Berechtigung geschütztes Gebiet zerstört oder schwer beschädigt, wird gemäss § 53 Absatz 1 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 18. September 1990 mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. In leichten Fällen oder wenn der Täter oder die Täterin fahrlässig handelt, ist die Strafe Busse bis 40 000 Franken.

2. Wer gegen die Vorschriften in den §§ 4, 5 Absatz 1, 6 Absatz 1, 7, 8 Absätze 1 und 3 sowie 9 verstösst, wird gemäss § 53 Absatz 2 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz mit Busse bis zu 20 000 Franken, in leichten Fällen bis zu 5000 Franken bestraft. Vorbehalten bleibt das Ordnungsbussenverfahren.

3. Im übrigen bleiben die Strafbestimmungen des eidgenössischen und des kantonalen Jagdrechts, insbesondere hinsichtlich des Schutzgebietes gemäss Verordnung über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV) vom 21. Januar 1991 vorbehalten.

Straf- und Schlussbestimmungen

1. Die Verordnung tritt am 1. August 1970 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.

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