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714a CH-LU

§ 5 Verordnung zum Schutze des Hangmoors im Gitzitobel, Gemeinde Schongau - Nutzung

Schutzvorschriften
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§ 5 Verordnung zum Schutze des Hangmoors im Gitzitobel, Gemeinde Schongau · Nutzung

1. Die landwirtschaftliche Nutzung ist auf den jährlichen Streuschnitt im Herbst beschränkt und gilt als Pflegemassnahme.

2. Die forstwirtschaftliche Nutzung bleibt im Rahmen des Schutzzweckes gewährleistet. Bäume und Gebüschgruppen ausserhalb des Waldgebietes dürfen nur mit Bewilligung der Dienststelle Landwirtschaft und Wald entfernt werden.

3. Bewilligt werden können Anlagen für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung und Pflege.

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