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CH-LU
§ 4 Verordnung zum Schutze des Hangmoors im Gitzitobel, Gemeinde Schongau - b. im besondern
Schutzvorschriften
§ 4 Verordnung zum Schutze des Hangmoors im Gitzitobel, Gemeinde Schongau · b. im besondern
1. Im besondern sind im Schutzgebiet verboten
1. das Pflücken von Blumen sowie das Ausgraben und Ausreissen von Pflanzen jeder Art;
2. das Ablagern von Materialien jeder Art;
3. das Aufstellen von Zelten und dergleichen;
4. das Anzünden von Feuern;
5. jede Düngung.