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714a CH-LU

§ 4 Verordnung zum Schutze des Hangmoors im Gitzitobel, Gemeinde Schongau - b. im besondern

Schutzvorschriften
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§ 4 Verordnung zum Schutze des Hangmoors im Gitzitobel, Gemeinde Schongau · b. im besondern

1. Im besondern sind im Schutzgebiet verboten

1. das Pflücken von Blumen sowie das Ausgraben und Ausreissen von Pflanzen jeder Art;

2. das Ablagern von Materialien jeder Art;

3. das Aufstellen von Zelten und dergleichen;

4. das Anzünden von Feuern;

5. jede Düngung.

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