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CH-LU
§ 3 Verordnung zum Schutze des Hangmoors im Gitzitobel, Gemeinde Schongau - Untersagte Massnahmen a. allgemein
Schutzvorschriften
§ 3 Verordnung zum Schutze des Hangmoors im Gitzitobel, Gemeinde Schongau · Untersagte Massnahmen a. allgemein
1. Im Schutzgebiet sind alle Massnahmen, welche dieses in seinem heutigen Zustand beeinträchtigen könnten, untersagt. Es dürfen keine Hoch- und Tiefbauten irgendwelcher Art errichtet, keine Masten, Freileitungen und festen Einfriedungen angelegt sowie keine Abgrabungen, Aufschüttungen, Bodenverbesserungen und anderen Veränderungen des Wasserhaushaltes vorgenommen werden. Die Waldwiese darf nicht aufgeforstet werden. Vorbehalten bleibt § 5 Abs. 3.