713c
CH-LU
§ 9 Verordnung zum Schutze der Schrattenflue - Bauten und Anlagen
Schutzbestimmungen - Landschaftsschutzzone
§ 9 Verordnung zum Schutze der Schrattenflue · Bauten und Anlagen
1. In der Landschaftsschutzzone dürfen nur Bauten und Anlagen errichtet werden, die der Landwirtschaft oder der Forstwirtschaft dienen.
2. Bauten und Anlagen haben sich gut in die Landschaft einzufügen.