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713c CH-LU

§ 8 Verordnung zum Schutze der Schrattenflue - Pflanzenschutz

Schutzbestimmungen - Landschaftsschutzzone
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§ 8 Verordnung zum Schutze der Schrattenflue · Pflanzenschutz

1. Die Lebensräume seltener Pflanzen, namentlich der Kalk- und Moorflora sind zu erhalten. Die landwirtschaftliche und die forstwirtschaftliche Bewirtschaftung bleiben gewährleistet.

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