713c
CH-LU
§ 8 Verordnung zum Schutze der Schrattenflue - Pflanzenschutz
Schutzbestimmungen - Landschaftsschutzzone
§ 8 Verordnung zum Schutze der Schrattenflue · Pflanzenschutz
1. Die Lebensräume seltener Pflanzen, namentlich der Kalk- und Moorflora sind zu erhalten. Die landwirtschaftliche und die forstwirtschaftliche Bewirtschaftung bleiben gewährleistet.