713c
CH-LU
§ 7 Verordnung zum Schutze der Schrattenflue - Verbot von Bauten und Anlagen
Schutzbestimmungen - Naturschutzzone
§ 7 Verordnung zum Schutze der Schrattenflue · Verbot von Bauten und Anlagen
1. In der Naturschutzzone ist es untersagt, Bauten und Anlagen zu errichten. Der Fortbestand und der Unterhalt bestehender Bauten und Anlagen bleiben gewährleistet.