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713c CH-LU

§ 7 Verordnung zum Schutze der Schrattenflue - Verbot von Bauten und Anlagen

Schutzbestimmungen - Naturschutzzone
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§ 7 Verordnung zum Schutze der Schrattenflue · Verbot von Bauten und Anlagen

1. In der Naturschutzzone ist es untersagt, Bauten und Anlagen zu errichten. Der Fortbestand und der Unterhalt bestehender Bauten und Anlagen bleiben gewährleistet.

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