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713c CH-LU

§ 6 Verordnung zum Schutze der Schrattenflue - Geologischer Schutz

Schutzbestimmungen - Naturschutzzone
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§ 6 Verordnung zum Schutze der Schrattenflue · Geologischer Schutz

1. Die Karstformationen, wie Karren, Dolinen, Schächte, Höhlen, und unterirdische Wasserläufe sowie die Tropfstein- und Kristallbildungen sind als Naturdenkmäler unverändert zu belassen.

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