713c
CH-LU
§ 6 Verordnung zum Schutze der Schrattenflue - Geologischer Schutz
Schutzbestimmungen - Naturschutzzone
§ 6 Verordnung zum Schutze der Schrattenflue · Geologischer Schutz
1. Die Karstformationen, wie Karren, Dolinen, Schächte, Höhlen, und unterirdische Wasserläufe sowie die Tropfstein- und Kristallbildungen sind als Naturdenkmäler unverändert zu belassen.