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713c CH-LU

§ 5 Verordnung zum Schutze der Schrattenflue - Pflanzenschutz

Schutzbestimmungen - Naturschutzzone
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§ 5 Verordnung zum Schutze der Schrattenflue · Pflanzenschutz

1. Die Lebensräume seltener Pflanzen dürfen nicht zerstört oder verändert werden.

2. Das Pflücken, Ausreissen, Ausgraben und Vernichten von Pflanzen jeder Art sind untersagt.

3. Die land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung bleibt gewährleistet.

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