713c
CH-LU
§ 5 Verordnung zum Schutze der Schrattenflue - Pflanzenschutz
Schutzbestimmungen - Naturschutzzone
§ 5 Verordnung zum Schutze der Schrattenflue · Pflanzenschutz
1. Die Lebensräume seltener Pflanzen dürfen nicht zerstört oder verändert werden.
2. Das Pflücken, Ausreissen, Ausgraben und Vernichten von Pflanzen jeder Art sind untersagt.
3. Die land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung bleibt gewährleistet.