713c
CH-LU
§ 4 Verordnung zum Schutze der Schrattenflue - Ziel und Zweck
Schutzbestimmungen - Naturschutzzone
§ 4 Verordnung zum Schutze der Schrattenflue · Ziel und Zweck
1. Die Naturschutzzone dient der Erhaltung der ursprünglichen Landschaftselemente und deren Pflanzenvorkommen sowie der ausgeprägten geologischen Formationen.