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713c CH-LU

§ 4 Verordnung zum Schutze der Schrattenflue - Ziel und Zweck

Schutzbestimmungen - Naturschutzzone
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§ 4 Verordnung zum Schutze der Schrattenflue · Ziel und Zweck

1. Die Naturschutzzone dient der Erhaltung der ursprünglichen Landschaftselemente und deren Pflanzenvorkommen sowie der ausgeprägten geologischen Formationen.

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