713c
CH-LU
§ 3a Verordnung zum Schutze der Schrattenflue - Bauten und Anlagen
Allgemeine Bestimmungen
§ 3a Verordnung zum Schutze der Schrattenflue · Bauten und Anlagen
1. Bauten und Anlagen im Sinn dieser Verordnung sind insbesondere
a. alle Hoch- und Tiefbauten,
b. Kleinbauten, provisorische Bauten und Einrichtungen, Freileitungen, Masten, Reklametafeln,
c. Terrainveränderungen jeder Art wie Ablagerungen, Aufschüttungen (einschliesslich landwirtschaftlicher Bodenverbesserungen), Drainagen und Ähnliches.