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713c CH-LU

§ 3a Verordnung zum Schutze der Schrattenflue - Bauten und Anlagen

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3a Verordnung zum Schutze der Schrattenflue · Bauten und Anlagen

1. Bauten und Anlagen im Sinn dieser Verordnung sind insbesondere

a. alle Hoch- und Tiefbauten,

b. Kleinbauten, provisorische Bauten und Einrichtungen, Freileitungen, Masten, Reklametafeln,

c. Terrainveränderungen jeder Art wie Ablagerungen, Aufschüttungen (einschliesslich landwirtschaftlicher Bodenverbesserungen), Drainagen und Ähnliches.

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