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713c CH-LU

§ 3 Verordnung zum Schutze der Schrattenflue - Plan

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 Verordnung zum Schutze der Schrattenflue · Plan

1. Die Zonen sind im Schutzplan 1:10 000 vom 18. Dezember 2001 eingezeichnet. Der Schutzplan ist Bestandteil dieser Verordnung.

2. Der Plan liegt in den Gemeinden Escholzmatt-Marbach und Flühli sowie in der Dienststelle Landwirtschaft und Wald zur Einsicht auf.

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