713c
CH-LU
§ 3 Verordnung zum Schutze der Schrattenflue - Plan
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 Verordnung zum Schutze der Schrattenflue · Plan
1. Die Zonen sind im Schutzplan 1:10 000 vom 18. Dezember 2001 eingezeichnet. Der Schutzplan ist Bestandteil dieser Verordnung.
2. Der Plan liegt in den Gemeinden Escholzmatt-Marbach und Flühli sowie in der Dienststelle Landwirtschaft und Wald zur Einsicht auf.