713c
CH-LU
§ 23 Verordnung zum Schutze der Schrattenflue - Strafbestimmungen
Widerhandlungen
§ 23 Verordnung zum Schutze der Schrattenflue · Strafbestimmungen
1. Wer vorsätzlich und ohne Berechtigung geschütztes Gebiet zerstört oder schwer beschädigt, wird gemäss § 53 Absatz 1 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. In leichten Fällen oder wenn der Täter fahrlässig handelt, ist die Strafe Busse bis 40 000 Franken.
2. Wer gegen die Vorschriften der §§ 5 Absätze 1 und 2, 6, 7, 8, 9 und 12 verstösst, wird gemäss § 53 Absatz 2 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz mit Busse bis 20 000 Franken, in leichten Fällen bis 5000 Franken bestraft.