Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
713c CH-LU

§ 2 Verordnung zum Schutze der Schrattenflue - Geschütztes Gebiet

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (16 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2 Verordnung zum Schutze der Schrattenflue · Geschütztes Gebiet

1. Das geschützte Gebiet wird in eine Naturschutzzone und in eine Landschaftsschutzzone eingeteilt.

2. Die Naturschutzzone umfasst das Gratgebiet und die Karstlandschaft sowie einen Teil der Hürnliegg.

3. Die Landschaftsschutzzone besteht aus dem übrigen geschützten Gebiet.

4. Bei den Flächen, die in der Naturschutzzone und in der Landschaftsschutzzone mit besonderer Farbe eingezeichnet sind, handelt es sich um geschützte Moore von nationaler oder von regionaler Bedeutung oder um Pufferzonen gemäss der Verordnung zum Schutz der Moore vom 2. November 1999.

← § 1 Verordnung zum Schutze der Schrattenflue Zweck § 3 Verordnung zum Schutze der Schrattenflue →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →