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CH-LU
§ 2 Verordnung zum Schutze der Schrattenflue - Geschütztes Gebiet
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Verordnung zum Schutze der Schrattenflue · Geschütztes Gebiet
1. Das geschützte Gebiet wird in eine Naturschutzzone und in eine Landschaftsschutzzone eingeteilt.
2. Die Naturschutzzone umfasst das Gratgebiet und die Karstlandschaft sowie einen Teil der Hürnliegg.
3. Die Landschaftsschutzzone besteht aus dem übrigen geschützten Gebiet.
4. Bei den Flächen, die in der Naturschutzzone und in der Landschaftsschutzzone mit besonderer Farbe eingezeichnet sind, handelt es sich um geschützte Moore von nationaler oder von regionaler Bedeutung oder um Pufferzonen gemäss der Verordnung zum Schutz der Moore vom 2. November 1999.