713c
CH-LU
§ 19 Verordnung zum Schutze der Schrattenflue - Zuständigkeit
Schutzbestimmungen - Gemeinsame Bestimmungen
§ 19 Verordnung zum Schutze der Schrattenflue · Zuständigkeit
1. Zuständig ist
a. für die Ausnahmebewilligungen nach den Artikeln 24 ff. des Bundesgesetzes über die Raumplanung[6] die Dienststelle Raum und Wirtschaft[7],
b. für die anderen Ausnahmebewilligungen die Dienststelle Landwirtschaft und Wald.