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713c CH-LU

§ 19 Verordnung zum Schutze der Schrattenflue - Zuständigkeit

Schutzbestimmungen - Gemeinsame Bestimmungen
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§ 19 Verordnung zum Schutze der Schrattenflue · Zuständigkeit

1. Zuständig ist

a. für die Ausnahmebewilligungen nach den Artikeln 24 ff. des Bundesgesetzes über die Raumplanung[6] die Dienststelle Raum und Wirtschaft[7],

b. für die anderen Ausnahmebewilligungen die Dienststelle Landwirtschaft und Wald.

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