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713c CH-LU

§ 16 Verordnung zum Schutze der Schrattenflue - Ausnahmen

Schutzbestimmungen - Gemeinsame Bestimmungen
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§ 16 Verordnung zum Schutze der Schrattenflue · Ausnahmen

1. Ausnahmen von den Zonenvorschriften können bewilligt werden

a. im Interesse der Schutzziele oder

b. wenn ausserordentliche Verhältnisse vorliegen und die Anwendung der Schutzvorschriften nicht zumutbar ist; die Schutzziele dürfen nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

2. Vorbehalten bleiben die Artikel 24 ff. des Bundesgesetzes über die Raumplanung und die Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes.

3. Der militärische Schiessbetrieb im geschützten Gebiet bleibt gemäss Bundesrecht vorbehalten.

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