713c
CH-LU
§ 16 Verordnung zum Schutze der Schrattenflue - Ausnahmen
Schutzbestimmungen - Gemeinsame Bestimmungen
§ 16 Verordnung zum Schutze der Schrattenflue · Ausnahmen
1. Ausnahmen von den Zonenvorschriften können bewilligt werden
a. im Interesse der Schutzziele oder
b. wenn ausserordentliche Verhältnisse vorliegen und die Anwendung der Schutzvorschriften nicht zumutbar ist; die Schutzziele dürfen nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
2. Vorbehalten bleiben die Artikel 24 ff. des Bundesgesetzes über die Raumplanung und die Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes.
3. Der militärische Schiessbetrieb im geschützten Gebiet bleibt gemäss Bundesrecht vorbehalten.