Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
713c CH-LU

§ 12 Verordnung zum Schutze der Schrattenflue - Campieren

Schutzbestimmungen - Gemeinsame Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (16 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 12 Verordnung zum Schutze der Schrattenflue · Campieren

1. Das Aufstellen von Wohnwagen, Zeltdörfern und länger am gleichen Ort verbleibenden Zelten ist verboten.

← § 10 Verordnung zum Schutze der Schrattenflue Zweck § 16 Verordnung zum Schutze der Schrattenflue →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →