713c
CH-LU
§ 10 Verordnung zum Schutze der Schrattenflue - Jagd und Fischerei
Schutzbestimmungen - Gemeinsame Bestimmungen
§ 10 Verordnung zum Schutze der Schrattenflue · Jagd und Fischerei
1. Die Ausübung der Jagd und der Fischerei bleibt im Rahmen der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen gewährleistet.